Stilllegungsflächen: Leguminosenanbau wird für 2024 erlaubt

Stilllegungsflächen: Leguminosenanbau wird für 2024 erlaubt

Die EU-Kommission kommt Forderungen nach einer Aussetzung der Regeln für die Stilllegung gemäß GLÖZ 8 zumindest in Teilen nach. Mit einer jetzt beschlossenen Ausnahmeregelung wird die Verpflichtung, im Rahmen der GAP 4% der Agrarflächen stillzulegen, zumindest etwas gelockert. Stattdessen werde es den Landwirten gestattet, auf 7% ihrer Flächen stickstoffbindende Pflanzen oder Zwischenfrüchte anzubauen, teilte der geschäftsführende Vizepräsident der Brüsseler Behörde, Maroš Šefčovič, am 31. Januar in Brüssel mit. Auf diesen Flächen sei allerdings der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen nicht erlaubt. Betriebe mit weniger als zehn Hektar Ackerland sind ohnehin in der Regel von jeglicher Stilllegungsverpflichtung befreit.

Sobald die Mitgliedstaaten im Sonderausschuss für Landwirtschaft (SAL) grünes Licht erteilt haben, wird der implementierte Rechtsakt durch das Kollegium der Kommissare rückwirkend für dieses Jahr angenommen. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene anwenden wollen, müssen dies dann der Kommission innerhalb von 15 Tagen mitteilen. Dadurch sollen die Landwirte schnell Klarheit erhalten.