AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Maschinen, Geräten, Ersatzteilen, Zubehör und sonstigen Bedarfsgegenständen
(Lieferbedingungen) an gewerbliche Kunden (Unternehmer) und Privatpersonen (Verbraucher) der Hecker GmbH Langenberg, Gütersloh, Ennigerloh

I. Allgemeines
Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,
einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen
Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Sie gelten sowohl für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14
BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind,
als auch für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
Haupt- oder Nebenerwerbslandwirte sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht
nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen
werden.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu
akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden
als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung höchstens
6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung
ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Liefervertrag
schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand
nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße,
Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur
Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom
Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der
Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß
erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von
Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens 4 Monate -
gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann
er ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung
ohne jeden Abzug innerhalb von 8 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus
§ 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten
nur für den Fall, daß sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte
Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs
abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen
kann.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des
Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Mängeln stehen.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht
vorweisen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so
bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der
Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe,
insbesondere von Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche
außerhalb des Einflusses des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluß sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum
Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung
vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen
Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen
hat der Verkäufer - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden - nicht einzustehen. Satz 1
gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In
jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen
Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch
abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel
im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.
2a. Für Unternehmer (s. Ziffer I.) geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr mit der Übergabe der Ware
an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand
ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf Wunsch und
Kosten des Käufers versichert.
2b. Für Verbraucher (s. Ziffer I.) gelten bezüglich der Gefahrtragung die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet
der Rechte aus Abschnitt VII. (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite
zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder
es sich um einen Finanzzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl, Sturm, und
Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; anderenfalls ist der
Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich,
etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden oder zur Sicherheit
übereignen. Dieses gilt auch für die Inventarverpfändung im Rahmen von Kredit-, Miet- oder Pachtverträgen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Maschinen, Geräten, Ersatzteilen,

Zubehör und sonstigen Bedarfsgegenständen
(Lieferbedingungen) an gewerbliche Kunden (Unternehmer) und Privatpersonen (Verbraucher) der Hecker GmbH, Langenberg, 1. Juni 2010

Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach
§ 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu; dieses gilt auch für ähnliche Unterlagen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur
Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme, Reparatur und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
Folgende Ziffern 7. und 8. gelten nur für Unternehmer (s. hierzu Ziffer I.):
7. Ist der Käufer Kaufmann, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzst.)
des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Nimmt der Käufer als (teilweise) Erfüllung einer an den Verkäufer abgetretenen Forderung gegen den
Abnehmer oder Dritte gebrauchte Gegenstände in Zahlung, so übereignet er diese bereits jetzt zur Sicherheit
an Stelle der durch die Inzahlungnahme erloschenen Forderung an den Verkäufer. Der Käufer verwahrt diese
Gegenstände auf eigene Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
8. Bei Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit anderen Gegenständen
überträgt der Käufer dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Faktura-
Endbetrages der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zur
Zeit der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen
zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist diese Sache als Hauptsache
anzusehen, so überträgt der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig in Höhe des Faktura-Endbetrages der
Vorbehaltsware Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer ist verpflichtet, in diesen Fällen
den Gegenstand unentgeltlich für den Verkäufer zu verwahren. Für die durch Verbindung oder Vermischung
entstehende Sache gelten im übrigen die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend.
VIl. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und
zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich zu rügen.
1a. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft und der Käufer Unternehmer, so gilt außerdem § 377 HGB
mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer
zu rügen sind.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
2a. Ist der Käufer Unternehmer (s. Ziffer I.), liegt das diesbezügliche Wahlrecht beim Verkäufer. Bei Austausch
der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache
gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung
richtet sich nach den Mietsatztabellen der Maschinenringe, ansonsten nach den durchschnittlichen
Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären.
2b. Nur wenn der Käufer Verbraucher (s. Ziffer I.) ist, liegt das Wahlrecht für die Art der Nacherfüllung bei ihm.
Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nachbesserung ablehnen, wenn er hierdurch mit Kosten belastet
wird, die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den Käufer bleibt.
3a. Für Unternehmer (s. Ziffer I.) gilt: Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefährdungsübergangs an in 12 Monaten. Bei
gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem
Verkäufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3b. Für Verbraucher (s. Ziffer I.) gilt: Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt
bei neuen Verkaufsgegenständen in 24 Monaten. Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche
in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer
oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und/oder vom Hersteller empfohlen werden,
normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen - fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers
zurückzuführen sind.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene
Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte
beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für die
Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen
Folgen aufgehoben.
8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl,
so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der
Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel mindestens zwei Gelegenheiten
innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer VIII.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch - gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper
oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung
besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.
2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
2a. Bei Geschäften mit Unternehmern (s. Ziffer I.) besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten,
sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, bei Geschäften mit
Verbrauchern der Wohnsitz des Käufers.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
X. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der
unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung
rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.